aktuelle Reisehinweise des auswärtigen Amt -verschiedene-12.05.2018

  • SERBIEN


    Verkehrskontrollen
    Die serbische Polizei widmet im Rahmen von Verkehrskontrollen Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen besondere Aufmerksamkeit.
    Seit 27. April 2018 findet eine automatische Geschwindigkeitsüberwachung auf allen Autobahnabschnitten in Serbien statt, für die jeweils eine Mindestfahrtdauer entsprechend der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt, deren Unterschreitung eine zwangsläufige Ahndung eines hohen Bußgeldes wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zur Folge hat. Bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen muss die Strafe (je nach Übertretung mehrere hundert Euro) sofort an der Mautstation bezahlt werden.
    Insbesondere Unfälle mit Personenschäden und Todesfolge werden mit mehrjährigem Freiheitsentzug geahndet. Die verhängte Strafe wird in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt. Daher wird dringend empfohlen, sämtliche Verkehrsregeln - insbesondere die geltenden Höchstgeschwindigkeiten (Landstraßen 80 km/h, Autobahnen 120 km/h) und Überholverbote - streng zu beachten und umsichtig und ausgeruht zu fahren.
    Bei jedem Unfall muss in Serbien die Polizei gerufen werden, die ein Schadensprotokoll anfertigt, das für Versicherungszwecke und ggf. Zollverfahren bei der Ausreise unerlässlich ist. In vielen Fällen ist die Entscheidung eines Verkehrsrichters erforderlich. Es kann daher, auch bei vermeintlichen Bagatellunfällen, zu mehrstündigen Wartezeiten kommen.


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  • UNGARN-Grenzkontrollen


    Grenzkontrolle
    Österreich hat die polizeilichen Kfz-Kontrollen im grenznahen Gebiet zu Ungarn und entlang der Transitrouten nach Deutschland verstärkt. Aufgrund dieser Maßnahmen kann es bei der Einreise nach Österreich und der Weiterreise nach Deutschland zu erheblichen Verzögerungen kommen.
    Die ungarische Polizei wird zudem zwischen dem 18. Mai 2018 und dem 31. Oktober 2018 stichprobenartige Grenzverkehrskontrollen bei Ein- und Ausreise der Grenzstellen auf Straßen, Eisenbahn- und Wasserwegen an folgenden Schengener Außengrenzen durchführen: ungarisch-kroatische, ungarisch- rumänische, ungarisch-serbische, ungarisch-ukrainische Grenze.
    Am 7. April 2017 ist die EU-Verordnung 458/2017 zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Kraft getreten, wonach beim Überschreiten der Außengrenzen nicht nur die Gültigkeit von Reisedokumenten zu überprüfen ist, sondern jedes Reisedokument systematisch mit einschlägigen Datenbanken abzugleichen ist.
    Diese Kontrollpflicht trifft auch EU-Bürger und andere Personen, die EU-Freizügigkeit genießen. Sie gilt an allen Außengrenzen, Luft-, See- und Landgrenzen des Schengenraums und wird sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise durchgeführt.
    Es kann daher zu längeren Wartezeiten an der ungarisch-kroatischen, ungarisch-ukrainischen und ungarisch-serbischen Grenze kommen.
    Die ungarische Polizei bietet für Transitreisende Informationen zu alternativen Fahrtrouten und Wartezeiten an den Grenzen in deutscher Sprache sowie ein Verzeichnis von Grenzübergangsstellen, das es Busunternehmen ermöglicht, den Grenzübertritt vorab anzumelden und somit die Abfertigung zu erleichtern.


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  • Marokko:


    Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
    Reisedokumente
    Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:


    Reisepass: Ja


    Vorläufiger Reisepass: Ja


    Personalausweis: Nein


    Vorläufiger Personalausweis: Nein


    Kinderreisepass: Ja


    Anmerkungen:
    Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Marokko einen gültigen Reisepass, der noch mindestens sechs Monate gültig ist. Die Einreise nur mit einem deutschen Personalausweis ist nicht möglich. Reisende, die nur über einen Personalausweis verfügen (auch im Rahmen von Touristengruppen oder Charterflügen), können nicht nach Marokko einreisen und müssen den nächstmöglichen Flug zurück nehmen. Die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die deutsche Botschaft in Rabat ist in diesen Fällen nicht möglich.


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